Probeführerschein: Unterschied zwischen den Versionen

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Die wesentlichsten Inhalte der [[Führerschein]] auf Probe-Regelung sind folgende: Die Gültigkeit einer erstmals erteilten Lenkerberechtigung ist auf zwei Jahre befristet. Diese zweijährige Probezeit, welche nicht in den Führerschein einzutragen ist, erlischt automatisch, sofern der Lenker keinen „schweren Verstoß“ innerhalb der Probezeit begeht. Wird hingegen ein schwerer Verstoß begangen, erfolgt eine Verlängerung der Probefrist um ein Jahr, und die Behörde hat eine [[Nachschulung]] anzuordnen. (Was oft verwechselt wird: Der [[Führerschein]] wird aufgrund der meisten unten angeführten Delikte nicht entzogen, eine Geldstrafe erfolgt selbstverständlich schon.)
 
Die wesentlichsten Inhalte der [[Führerschein]] auf Probe-Regelung sind folgende: Die Gültigkeit einer erstmals erteilten Lenkerberechtigung ist auf zwei Jahre befristet. Diese zweijährige Probezeit, welche nicht in den Führerschein einzutragen ist, erlischt automatisch, sofern der Lenker keinen „schweren Verstoß“ innerhalb der Probezeit begeht. Wird hingegen ein schwerer Verstoß begangen, erfolgt eine Verlängerung der Probefrist um ein Jahr, und die Behörde hat eine [[Nachschulung]] anzuordnen. (Was oft verwechselt wird: Der [[Führerschein]] wird aufgrund der meisten unten angeführten Delikte nicht entzogen, eine Geldstrafe erfolgt selbstverständlich schon.)
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'''Schwere Verkehrsverstöße, die zur verkehrpsychologischen [[Nachschulung]] führen sind im Gesetz (§ 4 Abs. 6 Zif.1 FSG) festgeschrieben:'''
 
'''Schwere Verkehrsverstöße, die zur verkehrpsychologischen [[Nachschulung]] führen sind im Gesetz (§ 4 Abs. 6 Zif.1 FSG) festgeschrieben:'''
 
  
 
• Mit technischen Hilfsmitteln festgestelltes Überschreiten einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40km/h auf Freilandstraßen (§ 4 Abs. 6 Zif.2 FSG). (jedenfalls Entzug ab Überschreitungen von 40 km/h im und 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes)
 
• Mit technischen Hilfsmitteln festgestelltes Überschreiten einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40km/h auf Freilandstraßen (§ 4 Abs. 6 Zif.2 FSG). (jedenfalls Entzug ab Überschreitungen von 40 km/h im und 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes)

Version vom 6. Januar 2009, 11:10 Uhr

Der Führerschein auf Probe wurde am 1. Jänner 1992 als gesetzliche Maßnahme (damals § 64a KFG, heute § 4 FSG) in Österreich eingeführt. Ziel dieser Maßnahme ist die Reduktion der überproportional hohen Unfallbelastung junger Fahranfänger.


Probeführerscheinbestimmungen

Die wesentlichsten Inhalte der Führerschein auf Probe-Regelung sind folgende: Die Gültigkeit einer erstmals erteilten Lenkerberechtigung ist auf zwei Jahre befristet. Diese zweijährige Probezeit, welche nicht in den Führerschein einzutragen ist, erlischt automatisch, sofern der Lenker keinen „schweren Verstoß“ innerhalb der Probezeit begeht. Wird hingegen ein schwerer Verstoß begangen, erfolgt eine Verlängerung der Probefrist um ein Jahr, und die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen. (Was oft verwechselt wird: Der Führerschein wird aufgrund der meisten unten angeführten Delikte nicht entzogen, eine Geldstrafe erfolgt selbstverständlich schon.)


Schwere Verkehrsverstöße, die zur verkehrpsychologischen Nachschulung führen sind im Gesetz (§ 4 Abs. 6 Zif.1 FSG) festgeschrieben:

• Mit technischen Hilfsmitteln festgestelltes Überschreiten einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40km/h auf Freilandstraßen (§ 4 Abs. 6 Zif.2 FSG). (jedenfalls Entzug ab Überschreitungen von 40 km/h im und 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes)

• Nichtanhalten („Fahrerflucht“) nach einem Verkehrsunfall (§ 4 Abs. 1 lit. a StVO)

• Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung

• Überholen unter gefährlichen Umständen (§ 16 Abs. 1 StVO)

• Nichtbefolgen kundgemachter Überholverbote (§ 16 Abs. 2 lit. a StVO)

• Verletzen des Vorranges (§ 19 Abs. 7 StVO)

• Nichtbeachten des Armzeichens „Halt“ (§ 37 Abs. 3 StVO)

• Nichtbeachten des Rotgelblichtes (§ 38 Abs. 2a StVO)

• Nichtbeachten des Rotlichtes (§ 38 Abs. 5 StVO)- ist auch eines der Vormerkdelikte

• Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen (§ 46 Abs. 4 lit. a und b StVO) - Geisterfahrer (§ 7 Abs. 5 StVO) - jedenfalls Führerscheinentzug!

• verschuldete Fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung, die beim Lenken eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (§§ 80,81 und 88 StGB)

• Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen (§ 4 Abs. 6 Zif. 7 FSG).


Unfallreduktion durch Probeführerschein (Bartl et al., 1997)

Verkehrsunfälle mit Personenschaden allgemein

Aus tiefer stehender Tabelle ist ersichtlich, dass der Anteil der PKW-Führerscheinneulinge am Unfallgeschehen von 1991 bis 1996 absolut um mehr als das Dreifache (-32,5%) rückläufig war - im Vergleich zu allen anderen PKW-Lenkern (-8,9%). Berücksichtigt man den starken Rückgang der neu ausgestellten Führerscheine im Jahr 1992, ergibt sich noch immer ein Rückgang um mehr als das Doppelte (-18,7%).

An Unfällen mit Personenschaden beteiligte PKW-Lenker


Folgende weitere Ergebnisse sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung und werden in tiefer stehender Grafik veranschaulicht: Die Unfallzahlen der Führerscheinneulinge sinken seit Einführung des Führerscheins auf Probe sowohl absolut als auch relativ zur Anzahl neu ausgestellter Führerscheine kontinuierlich. Während der Jahre vor Einführung des Führerscheins auf Probe war hingegen ein kontinuierlicher Anstieg der Unfallbeteiligungen - um etwa 16% von 1986 bis 1991 - zu verzeichnen.

In der folgenden Grafik wurde für das Jahr 1991 der Index 100 gesetzt, um zweierlei hervorzuheben: einerseits die Unfallentwicklung seit 1992 bis 1996 bezogen auf das Jahr vor der Einführung des Führerscheins auf Probe (1991) und andererseits die Unfallentwicklung der Jahre davor. Dadurch wird dem Betrachter der Vergleich innerhalb der und zwischen den drei Gruppen in Bezug auf den 1.1.1992 in anschaulicher Weise ermöglicht.

An Unfällen (UPS) beteiligte PKW-Lenker 1986 - 1996




Alkoholunfälle

Ähnlich positive Resultate wie bei den allgemeinen Unfallzahlen ergeben sich aus der Analyse der an Unfällen mit Personenschaden beteiligten alkoholisierten PKW-Lenker (siehe folgende Tabelle) Hier zeigt sich, dass der Anteil der PKW-Führerscheinneulinge am Unfallgeschehen von 1991 bis 1996 absolut um mehr als das Fünffache ( 30,9%) rückläufig war, verglichen mit dem Anteil aller anderen PKW-Lenker ( 5,9%). Berücksichtigt man den starken Rückgang der neu ausgestellten Führerscheine im Jahr 1992, ergibt sich noch immer ein Rückgang um fast das Dreifache ( 16,8%).

An Unfällen mit Personenschaden beteiligte, alkoholisierte PKW-Lenker


Auch bei Alkoholunfällen war in den Jahren vor Einführung des Führerscheins auf Probe ein steigender Trend bei den Führerscheinneulingen zu beobachten, welcher sich nach Einführung der Maßnahme in einen kontinuierlich sinkenden Trend umkehrte. Bei der Vergleichspopulation aller übrigen Führerscheinbesitzer ist hingegen kein kontinuierliches Absinken, sondern ein schwankender, insgesamt nur leicht sinkender Verlauf feststellbar, siehe folgende Grafik:

An Unfällen (UPS) beteiligte, alkoholisierte PKW-Lenker 1986 - 1996



Es sind somit hinreichend Hinweise vorhanden, dass die Einführung des Probeführerscheins samt Nachschulung Unfall reduzierend gewirkt hat.