Kinder
Kinder haben einen „unsichtbaren Schutzweg“. Das heißt, dass ihnen das Überqueren der Fahrbahn jederzeit zu ermöglichen ist, sobald sie nur die Absicht erkennen lassen (§ 29a Abs. 1 StVO). Ein Kindersitz ist für Kinder dann vorgeschrieben, wenn sie jünger als 14 Jahre und kleiner als 1,50 Meter sind. Ein Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht ist ein Vormerkdelikt.
Rund 7% aller im Straßenverkehr Verunglückter (verletzt und getötet) sind Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren. Insgesamt Verunglückten 52.660 Personen, davon waren 3.591 Kinder. 42% der Kinder verunglückten im PKW, 26% als Fußgänger und 20% als Radfahrer, 12 % sonstige Unfallursachen. Nur 13% der verunglückten Kinder hatten den Unfall am Schulweg. Die meisten Kinder verunglücken in der warmen Jahreszeit. In den Sommerferien (Juli, August) verunglücken ungefähr gleichviel Kinder wie im Mai und Juni bzw. September und Oktober.
Kinder können räumliche Distanzen und Annäherungsgeschwindigkeiten noch nicht so gut einschätzen. Eine wesentliche Fehlinterpretation kommt gerade bei Kindern zum Tragen und ist ein zentrales Verbesserungsziel in der Verkehrserziehung: Sie glauben, dass wenn sie das Auto sehen, dass der Autofahrer auch bereits sie sieht.
Zum Schutz von Schulkindern ist das Vorbeifahren an einem Schülertransporter verboten, wenn dieser die Alarmblinkanlage mit gelbroten Warnleuchten eingeschaltet hat und an diesem hinten eine gelb-rote Tafel mit der Darstellung von Kindern angebracht ist (§ 17 Abs. 2a StVO).