Führerscheinentzug
Die Schritte nach einem Führerscheinentzug?
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Vom Verkehrsministerium für Nachschulungen ermächtigt.
Nach einem Führerscheinentzug ist in bestimmten Fällen eine Nachschulung zu absolvieren, um die Lenkberechtigung zurückzuerhalten. Die Führerscheinbehörde in Österreich ordnet bei Alkohol oder Drogen am Steuer, aber auch bei anderen Delikten, insbesondere Schnellfahren, eine verkehrspsychologische Nachschulung an. Erst wenn man die angeordnete Nachschulung absolviert hat, erhält man den Führerschein zurück. Genau genommen wird die Lenkberechtigung von der österreichischen Führerscheinbehörde entzogen und der Führerschein von der Exekutive vor Ort abgenommen. Eine Lenkberechtigung bzw. einen Führerschein darf man nur unter bestimmten Voraussetzungen besitzen. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird der Führerschein abgenommen und die Lenkberechtigung entzogen.
Folgende Delikte führen zu einem Führerscheinentzug (Sie finden zuerst Delikte ohne Alkohol, dann mit Alkohol):
Führerscheinentzug: Delikte ohne Alkohol - Schnellfahren und andere Delikte.
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Schnellfahren: Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, um mehr als
• 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets
• 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets oder
• Führerscheinentzug: 1 Monat, Geldstrafe: 300,-- bis 5.000 Euro
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
• 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
• 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
• Entzug: mind. 3 Monate
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als
• 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes
• 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes
• Entzug: 6 Monate
Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung in jeglichen anderen Kombinationen
• längerer Entzug
Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Schnellfahrens beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf diese Zeitraumes ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.
Auf Autobahn:
• Fahren gegen die Fahrtrichtung
• Strafe: bis 2.180,-- Euro
• Entzug: mindestens sechs Monate
Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Geschwindigkeitsübertretungen beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.
Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen, insbesondere
• erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten
• Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
• Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen
• Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
• Entzug: mindestens sechs Monate - Nachschulung. Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung.
Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.
• Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
• Entzug: mindestens drei Monate
Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand (weniger als 0,2 Sekunden)
• Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
• Entzug: mindestens sechs Monate und Nachschulung. Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung.
Führerscheinentzug: Delikte mit Alkoholisierung
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Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz
• mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille oder
• in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand
• Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
• Führerscheinentzug: 1 Monat
• Verkehrscoaching (nur bei erstmaliger Übertretung)
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille
• Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
• Entzug: mindestens 4 Monate
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem
• Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder
• Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
• Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
• Entzug: mindestens 6 Monate
• Amtsärztliches Gutachten
• Verkehrspsychologische Untersuchung
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt)
• Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
• Entzug: mindestens 12 Monate
• Amtsärztliches Gutachten
• Verkehrspsychologische Untersuchung
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)
• Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
• Entzug: mindestens 10 Monate
• Amtsärztliches Gutachten
• Verkehrspsychologische Untersuchung
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt)
• Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
• Entzug: mindestens 8 Monate
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 oder mehr)
• Geldstrafe bei 0,8 bis 1,2 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro, bei 1,2 bis weniger als 1,6 Promille: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
• Entzug: mindestens 8 Monate
• Amtsärztliches Gutachten
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)
• Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
• Entzug: mindestens 6 Monate
(Quelle: FSG und Bundeskanzleramt)
Führerscheinentzug - das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:
Ein Führerscheinentzug auf Lebenszeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Behörde angeordneten Schritte sind von den jeweiligen Ursachen der Führerscheinabnahme abhängig. Die wichtigsten Schritte sind in den meisten Fällen: Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung und amtsärztliche Untersuchung. ACHTUNG: Ist die Lenkberechtigung 18 Monate oder länger entzogen, muss zusätzlich die praktische Fahrprüfung erneut abgelegt werden. Und wenn die Lenkberechtigung mehr als 18 Monate entzogen wurde, ist bei Wiedererteilung die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren (Mehrphasenfahrausbildung). Dies gilt nur, wenn im Zuge der Ersterteilung die zweite Phase nicht absolviert wurde (§ 4c Abs. 3 FSG).
Vorgehensweise: Die Führerscheinabnahme erfolgt durch die Polizei vor Ort z.B. wegen Alkohols, Schnellfahrens, Drogen etc. Nach der Führerscheinabnahme erfolgt die Meldung an die Zuständige Führerscheinbehörde. Daraufhin erhält man per Post die Vorschreibung der Geldstrafe sowie einen Bescheid von seiner Führerscheinbehörde mit Informationen, wann und unter welchen Voraussetzungen man wieder seinen Führerschein zurückerhält.
Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung: ab 0,8 Promille Alkohol ist die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen. Je mehr Promille festgestellt und je häufiger die Lenkberechtigung entzogen wurde, desto länger fällt die Entzugsdauer aus. Infolge eines Verkehrsunfalls ist die Entzugsdauer ebenfalls länger als bei einer bloßen Verkehrskontrolle. Unter Alkohol-Strafen finden Sie ebenfalls die Details über die Entzugdauer je Promillehöhe, die Geldstrafe, die Nachschulung sowie die verkehrspsychologische Untersuchung.
Bei Überscheitung des Geschwindigkeitslimits um 40 km/h im Ortsgebiet und um 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes wird die Lenkberechtigung ebenfalls entzogen. Bei Personen mit Probeführerschein ist auch eine verkehrspsychologische Nachschulung zu absolvieren. ACHTUNG: Bei Probeführerscheinbesitzern ist die Nachschulung schon bei Überschreitungen von mehr als 20 km/h innerhalb und 40 km/h außerhalb des Ortsgebietes zu absolvieren, sonst kommt es zum Führerscheinentzug.
Führerschein-Gültigkeit: Führerscheine, die bis 2013 ausgestellt wurden sind 20 Jahre gültig. Scheckkartenführerscheine, die ab 2014 ausgestellt wurden, sind 15 Jahre gültig.
Alkolock: Derzeit in Österreich nicht verfügbar, Details siehe: Alkolock
Weitere Gründe, die zum Entzug der Lenkberechtigung führen finden Sie unter: Führerschein