Führerschein: Unterschied zwischen den Versionen

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Da von einem motorisierten Kraftfahrzeug ein erhöhtes [[Risiko]] ausgeht, dürfen keine Zweifel an der Sinnesart des Lenkers bestehen, dass er sich verantwortungsbewusst verhält. Besonders umfassend ist daher die Liste, wonach jemand als '''nicht verkehrszuverlässig''' gilt (§ 7 FSG):  
 
Da von einem motorisierten Kraftfahrzeug ein erhöhtes [[Risiko]] ausgeht, dürfen keine Zweifel an der Sinnesart des Lenkers bestehen, dass er sich verantwortungsbewusst verhält. Besonders umfassend ist daher die Liste, wonach jemand als '''nicht verkehrszuverlässig''' gilt (§ 7 FSG):  
  
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• Ärztliche Kontrolluntersuchungen und sonstige Auflagen als Lenker nicht einhalten
 
• Ärztliche Kontrolluntersuchungen und sonstige Auflagen als Lenker nicht einhalten

Version vom 24. April 2010, 08:23 Uhr

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Einen Führerschein bzw. eine Lenkberechtigung darf man nur unter den folgenden vier Voraussetzungen besitzen (§ 3 FSG):


1. erforderliches Mindestalter von 18 Jahren bzw. von 17 Jahren bei L 17 Ausbildung

2. Verkehrszuverlässigkeit

3. Gesundheitliche Eignung (körperlich und geistig)

4. Nachweis der fachlichen Befähigung (Fahrschule, Erste Hilfe Unterweisung und Fahrprüfung)'


Wenn eine dieser Voraussetzungen wegfällt, wird die Lenkberechtigung wieder entzogen. Bei der erstmaligen Erteilung erhält man unabhängig vom Alter einen Probeführerschein, dessen zweijährige Frist nicht in den Führerschein eingetragen wird. Ist die Lenkberechtigung mehr als 18 Monate entzogen, muss die Fahrprüfung neuerlich abgelegt werden.


Da von einem motorisierten Kraftfahrzeug ein erhöhtes Risiko ausgeht, dürfen keine Zweifel an der Sinnesart des Lenkers bestehen, dass er sich verantwortungsbewusst verhält. Besonders umfassend ist daher die Liste, wonach jemand als nicht verkehrszuverlässig gilt (§ 7 FSG):

• Bei Alkohol- Drogen oder Medikamentenmissbrauch

• Bei besonders gefährlichen Delikten: Gefährdendes Verhalten vor Schulen, besonders gefährliches Überholen, weniger als 0,2 Sekunden Abstand zum davor fahrenden Fahrzeug (mit technischen Hilfsmitteln festgestellt) und Geisterfahrer

• Das Geschwindigkeitslimit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreiten (mit technischen Hilfsmitteln festgestellt)

• Unterlassung erste Hilfe zu leisten bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden, die man selbst verschuldet hat

• Fahren ohne Lenkberechtigung ("Schwarzfahren")

• Wiederholt im Rauschzustand strafbaren Handlungen begehen (auch außerhalb des Straßenverkehrs)

• Ein strafbares sexuelles Delikte wie Vergewaltigung begehen

• Mord, Totschlag etc. oder wiederholt Körperverletzung

• Raub, erpresserische Entführung und räuberischer Diebstahl

• Handel mit Suchtgift / Drogen

• Ärztliche Kontrolluntersuchungen und sonstige Auflagen als Lenker nicht einhalten

• Bei mehr als zwei Vormerkdelikten innerhalb von 2 Jahren


Je nach zu wertender Verwerflichkeit der jeweiligen Handlung wird die Lenkberechtigung entzogen. Die Entziehung stellt eine Sicherungsmaßnahme gegenüber der Öffentlichkeit dar und dient als Nachdenkphase. Sie ist keine Strafe. Als Strafe gelten Geld- und Gefängnisstrafen.

Die Lenkberechtigung ist in Österreich im Gegensatz zu vielen anderen Ländern grundsätzlich unbefristet. Sie erlischt erst nach 100 Jahren, außer es wurden im Einzelfall Fristen ausgesprochen.


In Österreich werden jährlich mehr als 80.000 Führerscheine der Klasse B erstmals erteilt. Der L 17 Anteil liegt bei etwas über 20%. Die meisten Fahranfänger sind zwischen 17 und 20 Jahre alt. Der Anteil von Männern und Frauen ist in etwa gleich groß, bei L 17 gibt es etwas mehr Männer.


Es werden knapp 20.000 Führerscheine der Klasse A pro Jahr erstmals erteilt, der Anteil der Männer liegt hier über 70%.


Es ist nicht bekannt, wie viele Führerscheinbesitzer es in Österreich insgesamt gibt.


Verbesserungen rund um den Erwerb des Führerscheins führten zu Reduktionen bei den Verkehrsunfällen, insbesondere der Probeführerschein im Jahr 1992 und die Mehrphasenfahrausbildung im Jahr 2003.